Hallo aus dem Rheinland,
Geschrieben von Peter W.ersten Moment die Einsatzleitung und Gesamtverantwortung <--> Geschrieben von Peter W. KEINE Verfplichtung zur Hilfeleistung
Ich kann spontan nicht erkennen, wieso die Frage der Einsatzleitung die Frage der Hilfeleistung zwangsläufig beeinflussen sollte. Ich würde i.Ü. die Frage nach der Verpflichtung der kommunalen Feuerwehr (nach BrSchG) von der Frage der Verpflichtung der FM (SB) insb. auch nach StGB trennen.
Zur Einsatzleitung "schweigt" § 23 NBrandSchG ganz laut, in dem es die Einsatzleitung für die von dir beschriebenen Fälle gerade nicht regelt. Hast du eigentich mehr den Rettungsdienst oder die Feuerwehr bei Amok-Lagen im Blick? Das wäre rechtlich dann auch wieder etwas anderes...
Geschrieben von Peter W.polizeiliche Gefahrenabwehr nicht mehr höherwertig Hmm...Das erscheint mir eine etwas ungewöhnliche Herangehensweise, die "Wertigkeit" von Rechtsnormen folgt ja prinzipiell nach den drei Gesichtspunkten des Ranges (Verfassungsrecht vor einfachem Recht, Bundesrecht vor Landesrecht, formelles (parlamentarisches) Recht vor exekutiven Normen), nach dem Vorrang des speziellen vor dem allgemeineren Recht und dem Vorrang des später erlassenen vor dem früher in Kraft getretenen Recht. Deshalb ist übrigens das BrandSchG als zum allgemeinen Polizeirecht Niedersachens (PolG, SOG, ASOG oder wie auch immer das in NDS heißt), gleichrangiges, aber spezielleres Gesetz "vorrangig". Zu diesem Ergebnis wolltest du aber gerade nicht kommen...
In welchem Fachbereich schreibst du? :)
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