Hallo Peter!
Mache es Dir nicht so schwer! Schaue in die richtige Rechtsvorschrift und damit meine ich nicht das NBrandSchG, sondern das NdsSOG, dort speziell in § 1 Abs. I und II. Da steht grundsätzlich was über die Zuständigkeiten.
Wobei Du auch nach kompletter Durchsicht dieser Rechtsvorschrift nicht zwangsläufig das Wort Amok finden wirst. Dieser Begriff und die Handlungen im Falle eines derartigen Geschehens gehen eher aus Erlassen oder Verfügungen hervor, die man nicht mal eben so im Netz findet.
Wenn Du eine abschließende Antwort haben willst, wende Dich z.B. einfach an die Polizeidirektion Oldenburg, Dez. 12 und/oder Dez. 23. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kolleg(inn)en dort nicht bereit sind, Dir Deine Fragen zu beantworten. Zumindest im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
MfG
Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
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