alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Berufsfeuerwehr
Berufsfeuerwehr
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVerpflichtung bei Amok-Lagen zur Hilfeleistung13 Beiträge
AutorSven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen746373
Datum30.11.2012 19:46      MSG-Nr: [ 746373 ]2738 x gelesen

Geschrieben von Thomas R.Nur ist das eben auf Feuerwehr und Rettungsdienst nicht anwendbar. Auch nicht entsprechend / analog...

Und genau diese Aussage ist nicht richtig! Jedenfalls nicht im Bezug auf die Feuerwehr, wenn wir, wie es der Threadopener getan hat, das Ganze auf Niedersachsen beschränken.
Dort ist die Feuerwehr definitiv Teil der öffentlichen Verwaltung und somit auch zuständig im Sinne des NdsSOG. Grundsätzlich eben nur in den Grenzen die das NBrandSchG setzt. Der Rettungsdienst allerdings nur dann, wenn er z.B. durch eine BF durchgeführt wird, zumal die RDler dann grundsätzlich Angehörige der BF sind und damit auch grundsätzlich Feuerwehr(beamte)angehörige.

Anderes Beispiel: Es werden Verwaltungsvollugbeamte im Feuerwehrdienst augebildet. Diese werden im Sinne des NdsSOG ausgebildet und wenden, soweit sie in einer entsprechende Situation kommen, Maßnahmen nach dieser Rechtsvorschrift an. Warum sollte man Verwaltungsvollzugsbeamte im Feuerwehrdienst ausbilden, wenn die Rechtsvorschrift NdsSOG für sie nicht greift, weil sie vermeindlich nicht Angehörige der Verwaltungsbehörden sind?

Weiteres Beispiel: In meinem Heimatort gibt es die Stadtverwaltung. Ein Teil dieser Stadtverwaltung ist ein Fachbereich, der sich "FB 7, Sicherheit und Ordnung" nennt. Leiter dieses Fachbereiches ist ein Brandrat. Eben Teil dieses Fachbereiches ist die Abteilung 7.1, "Brand- und Katastrophenschutz. Abteilungleiter ist ein Brandoberamtsrat, sein Stellvertreter ein Brandamtsrat. Alles in allem Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde, zuständig im Bereich der Gefahrenabwehr (NdsSOG) und des Brandschutzes (NBrandSchG).

Geschrieben von Thomas R.Ja, aber zumindest für Maßnahmen gegenüber dem Bürger sind "Erlasse" usw. mangels Außenwirkung völlig irrelevant.

Meiner Meinung nach eben nicht. Aber deshalb habe ich das Ganze so nicht geschrieben; sondern um klar zu machen, dass man in den gängigen und für Jedermann recherchierbaren Rechtsvorschriften den Begriff "Amok" nicht findet. Weder im NBrandSchG noch im NdsSOG.

Die in Erlassen und Verfügungen zusammengetragenen Handlungsanweisungen sind allerdings durch den Bürger im Falles des Falles spürbar. Jedenfalls für den jenigen, der a. als Einsatzkraft in diese Lage involviert ist und oder b. als Nichteinsatzkraft von einem derartigen Ereignis betroffen ist.

Geschrieben von Thomas R.Ganz so einfach ist das dann doch nicht.

Meiner Meinung nach ist es das durchaus, wenn man sich mit der rechtlichen Seite ein wenig intensiver beschäftigt und die Einschränkungen erkennt und beachtet.

Und die, wenn ich es mal so nennen darf, rettende Einschränkung ist: ....(2) Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Damit ist eine Zuständigkeit im Rahmen einer Amoklage meiner Meinung nach, was die Verwaltungsbehörde/Feuerwehr angeht, eindeutig ausgeschlossen.

Eine Zuständigkeit im Rahmen des NBrandSchG sehe ich allerdings als gegeben an.

§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung
(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.


Unglück ist ein plötzliches Ereignis, bei dem Menschen verletzt od. getötet und/od. Sachen schwer beschädigt od. zerstört werden. Eine Hilfeleistungspflicht, ausgehend vom NBrandSchG, sehe ich hier als vorhanden. Allerdings lediglich im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten einer Feuerwehr. Also angewandt auf die Frage des Theadopeners im Rahmen einer Amoklage in Form des Vorhaltens von Einsatzkräften um nach Lagenormalisierung die der Feuerwehr (und ggf. dem Rettungsdienst) obliegenden originären Tätigkeiten auszuführen.

Das ist meine Meinung zu diesem Thema. Diese Meinung muss zwangsläufig nicht richtig sein. Aber meine Erfahrung sagt mir, dass ich allgemein so weit nicht daneben liege. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.

MfG

Sven R.

Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten 
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 29.11.2012 09:17 ., Oldenburg
 29.11.2012 09:21 Hara7ld 7S., Köln
 29.11.2012 09:27 ., Oldenburg
 29.11.2012 09:46 Ralf7 K.7, Köln
 29.11.2012 10:15 Andr7eas7 S.7, Köln
 29.11.2012 11:24 Rein7hol7d B7., Kirchenpingarten
 29.11.2012 14:52 Rein7hol7d B7., Kirchenpingarten
 29.11.2012 09:38 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 29.11.2012 14:13 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 29.11.2012 21:05 Sven7 R.7, Cuxhaven
 29.11.2012 21:58 ., Oldenburg
 30.11.2012 08:51 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 30.11.2012 19:46 Sven7 R.7, Cuxhaven

1.054


Verpflichtung bei Amok-Lagen zur Hilfeleistung - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt