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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unterstützung RD - Ersatz der Einsatzkosten - von wem ? | 24 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 748432 | ||
Datum | 23.12.2012 20:59 MSG-Nr: [ 748432 ] | 12628 x gelesen | ||
Geschrieben von Jan O. Die gem. § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein genannten Bedingungen für eine Rechnung an den Rettungsdienst treffen jedenfalls nicht zu. Doch. Paragraph 29 Abs. 2 Satz 1 sagt, dass für alle anderen Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr außer den in Paragraph 29 Abs. 1 genannten Gebühren oder Entgelte erhoben werden können. Und es geht auch nicht um Rettung aus Lebensgefahr, das wäre nach Paragraph 29 Abs. 1 Nummer 2 kostenfrei, sondern beispielsweise um den Krankentransport des 200kg Patienten zum Zahnarzt. Der Herzinfarkt des selben 200 Kilo Patienten hingegen ist kostenfrei. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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