Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit |
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Thema | Einsatzfotos in sozialen Netzwerken | 36 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 749760 |
Datum | 08.01.2013 11:49 MSG-Nr: [ 749760 ] | 8339 x gelesen |
Infos: | 08.01.13 Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz 08.01.13 Das 1×1 der Facebook Pages. Teil 3: Bilder auf Facebook 08.01.13 Ratgeber: Bildrechte im Internet 08.01.13 Facebook und Bildrechte 08.01.13 Fotos, Filme, Bildrechte: Was darf ich auf meiner Website, im Onlineshop und bei eBay & Co veröffentlichen? 08.01.13 Facebook-Freund postet Foto - Abmahnung wegen Bildrechten
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Fachberater
hallo,
Geschrieben von Sebastian H.An welche Szenarien denkst du da?
=> http://de.wikipedia.org/wiki/Facebook#Verwertung_von_Nutzerdaten
Denkbar wäre es bei einen wirklich guten Bild das Facebook dieses für Werbezwecke verwendet oder das Nutzungsrecht an eine andere Firma gegen Entgelt einräumt. Dieses Recht hat Facebook. Siehe deren Nutzungsbedingungen denen der User und damit dann auch die Feuerwehr falls es eine "Feuerwehr-Fanseite" ist zugestimmt hat.
Geschrieben von Sebastian H.Welche rechtlichen Gründe?
Obwohl die Inhalte (z. B. Fotos) im Besitz der Nutzer bleiben, erhält Facebook das Recht, alle Inhalte kommerziell zu nutzen und die Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben.
Und das mit Einsatzfotos?
Geschrieben von Sebastian H.Bei der Veröffentlichung von durch die Feuerwehr selbst erstellten Bildern, oder welche, die von Dritten zur Verfügung gestellt wurden?
Im Falle eines Falles - also bei einer Nutzung von Bildern durch FB usw. - dürfte das in bei beiden Varianten zu rechtlichen Probleme kommen:
1. dienstlich erstellte Bilder durch die Feuerwehr selbst
2. der Feuerwehr zur Verfügung gestellte Bilder durch Dritte (z.B. Pressephotographen)
In beiden Fällen ist es kritisch wenn solche Bilder über die Veröffentlichung auf einer Webseite bzw. einer FB-Seite hinaus verwendet werden.
Es wäre da sogar denkbar das der Urheberrechtsinhaber (zumindest bei der Variante 2) bei einer solchen weiteren Verwendung von Bildern Schadensersatzansprüche gegenüber demjenigen hat der das Bildmaterial auf Facebook hochlädt.
MkG Jürgen Mayer
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