Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Kommune als Dienstleistungsanbieter | 14 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 749782 |
Datum | 08.01.2013 14:16 MSG-Nr: [ 749782 ] | 2791 x gelesen |
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Geschrieben von Thorben G.denken wir uns mal ein Objekt, dass nicht in der Zuständigkeit des kommunalen Brandschutzes liegt.
Hmmm. Wenn sachlich nicht zuständig weil es eine WF gibt und es zukünftig keine WF mehr gibt (und die Aufsicht dem Wegfall zustimmt), dann wäre die Gemeindefeuerwehr wieder zuständig.
Wenn örtlich nicht zuständig, da anderes Gemeindegebiet, dann müssen das die jeweiligen Gemeinden ggf. per Verwaltungsvereinbarung oder vertrag klären.
Andere Konstellationen? Für mich gerade nicht vorstellbar.
Ich glaube, wir brauchen da ggf. etwas mehr Input...
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
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