Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Wehrleiterwahlen in RLP, unterschiedliche Wahlorgane | 25 Beiträge |
Autor | Domi8nik8 T.8, Freudenburg / Rheinland-Pfalz | 749929 |
Datum | 09.01.2013 19:45 MSG-Nr: [ 749929 ] | 5217 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Hallo,
hier hilft der § 14 LBKG weiter. Demnach ist die Feuerwehr dem Bürgermeister unterstellt. Dieser wiederum bestellt ehrenamtliche Führungskräfte.
Hat man nun eine Verbandsgemeinde, bestellt der Bürgermeister einen Wehrleiter, der von den Wehrführern der Feuerwehreinheiten der jeweiligen Ortsgemeinden gewählt wird.
Der Wehrführer führt also die Feuerwehreinheiten der Ortsgemeinden, der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr (der Verbandsgemeinde) zuständig und berät den Bürgermeister in Fragen des Brandschutzes.
vgl. §§ 14 I, IV LBKG
Gruß
Dominik
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