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Feuerwehrgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaEntschädigung für Küchendienst / Kantine / Verpflegung12 Beiträge
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg751290
Datum21.01.2013 21:56      MSG-Nr: [ 751290 ]3814 x gelesen

Guten Abend

Geschrieben von Sebastian S.

also bei uns sind die Aufwandsentschädigungen durch die kommunale Fw-Satzung geregelt.


So sieht es das Feuerwehrgesetz in BaWü vor:

-> FwG BaWü § 16, Abs. 2:

" § 16
Entschädigung
[...]
(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine
Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine
zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten
Feuerwehrdienstes gewähren."


Wenn man die Tätigkeit des Kochs als über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienst ansieht, kann das die Gemeinde in ihrer örtlichen FW-Satzung verankern und ihm eine Aufwandsentschädigung gewähren.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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