Deine Fragestellung ist eine, auf die Du vermutlich nirgendwo eine wirklich feste Antwort finden wirst. Im Zweife, sprich im Schadensfall, wird diese Frage dann von einem Gericht zu klären sein.
Meine persönliche Meinung:
Ich, selbst seit vielen Jahren Ausbilder in der Atemschutz-Übungsanlage des Landkreises Ebersberg, vertrete in solchen Fällen die Auffassung: "Warum sollte ich mir den Schuh anziehen?"
Jedem AGT ist klar, dass die Vorlage einer gültigen G26.3 Voraussetzung für die Teilnahme an der Übung in der ASÜA ist. Liegt diese nicht vor, so kann er daran nicht teilnehmen. Bei uns ist das Ganze allerdings auch nicht mit einer DAtenbank geregelt, sondern jeder Teilnehmer muss seine G26.3-Bescheinigung in Papierform vorlegen...
Sollten Teilnehmer ihre Bescheinigung vergessen haben, gibt es die Möglichkeit, sich das Ganze direkt in die Übungsanlage faxen zu lassen. Hierzu muss der Teilnehmer halt dann Kommandant oder Leiter Atemschutz anrufen. Ist das nicht möglich, kann der Teilnehmer nicht an der Übung teilnehmen.
Bzgl. Eigenverantwortlichkeit: Mit Sicherheit spielt die Eigenverantwortlichkeit des AGT ein Rolle. Sollte der AGT aber zu 100% selbst für seine G26.3 verantwortlich sein, dann frage ich mich, ganz überspitzt gesagt, warum sich dann der Leiter Atemschutz oder der Kommandant überhaupt noch darum kümmern müssten.... Denn dann wäre es ja so, dass der AGT im Zweifel auch alleine Schuld ist, wenn etwas passiert. Also wie gesagt, an eine alleinige Verantwortlichkeit glaube ich nicht, weshalb ich als Ausbilder auch nie das Risiko eingehen würde, im Zweifel haftbar gemacht werden zu können. Den Unmut des entsprechenden AGTs muss man halt dann aushalten....
- Dieser Beitrag ist nur meine eigene Meinung und nicht die meiner Feuerwehr -
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