1. Wahlberechtigt sind folgende Feuerwehrdienst leistende Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr:
- alle -ehrenamtlichen- Mannschafts- und Führungsdienstgrade sowie die Feuerwehranwärter, die
zum Zeitpunkt des Wahlgangs das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber auch die sog.
Altbewerber, die in höherem Lebensalter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen wurden;
- Dienstpflichtige, die von der Gemeinde nach Art. 13 Abs. 1 BayFwG zur Verstärkung der Freiwilligen
Feuerwehr herangezogen worden sind;
- hauptamtliche Kräfte (vgl. Art. 12 BayFwG), also die Geräte- und Zeugwarte, aber auch alle
Angehörigen einer ständigen Wache.
Erläuterung:
Bei der Feststellung, ob jemand Feuerwehrdienstleistender ist und damit wahlberechtigt, kommt
es allein auf die formale Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung
der Gemeinde an. Solange der Kommandant einen Feuerwehrangehörigen nicht vom Dienst
völlig entbunden oder ausgeschlossen hat, ist dieser Feuerwehrdienstleistender im Sinne des
BayFwG, auch wenn er tatsächlich keinen Dienst leistet.
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