Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Urteil Menschenrettung | 9 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 752839 |
Datum | 03.02.2013 10:04 MSG-Nr: [ 752839 ] | 4869 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Hallo Daniel,
ich weiß nicht ob ich das zwischen den Zeilen jetzt richtig lese.
Die UVV Feuerwehren sagt in § 17:
Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Das bedeutet für mich als Nichtjurist: Wenn ich von der UVV abweiche geht das nur in einem Fall und das ist die Menschenrettung. Dann aber auch nur, wenn es sich um einen Einzelfall handelt.
Daher ist es aus meiner Sicht überhaupt nicht wichtig ist ob die Menschenrettung die Regel oder die Ausnahme ist, denn bezogen auf § 17 ist das sowieso nicht relevant.
Schöne Grüße
Florian
Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de
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| 03.02.2013 09:19 |
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Dani7el 7R., Ulm |
| 03.02.2013 10:04 |
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Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu) | |