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RubrikSonstiges zurück
ThemaLöschwasservorrat27 Beiträge
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW752852
Datum03.02.2013 13:50      MSG-Nr: [ 752852 ]12254 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Alexander R. Der Kreisbrandrat ist zu keinen weiteren Gesprächen bereit und wir müssen die Angaben im genehm. Bauantrag umsetzen.

den Antrag kann man zurückziehen, wenn er noch nicht beschieden ist.

Geschrieben von Alexander R.wo stehen die rechtl. Grundlagen für das Vorgehen des Kreisbrandrates?

Die rechtlichen Grundlagen, aber in sehr abstrakter Form, wirst du in der Landesbauordnung deines Bundeslandes finden, wonach bei Baugenehmigungen Auflagen und Nebenbestimmungen möglich sind. Das wird dir aber nicht weiterhelfen.
Die Baugenehmigung ist ja ein Verwaltungsakt. Es besteht grundsätzlich mittlerweile auch die Möglichkeit, Auflagen und Nebenbestimmungen isoliert anzufechten, d.h. sie anzugreifen, ohne das die Baugenehmigung an sich dabei verloren geht.
Wenn euch diese Auflage existentiell bedroht, dann solltet ihr schleunigst einen Rechtsanwalt aufsuchen und Widerspruch gegen die Baugenehmigung bzw. gegen die Auflage einlegen lassen. Die Widerspruchsfrist (sofern bei euch ein Widerspruchsverfahren noch durchzuführen ist) beträgt idR einen Monat ab Erlass der Baugenehmigung, alles danach wird sehr schwierig. Auch eine Klageerhebung ist nach Ablauf eines Monats in der Regel nicht mehr erfolgreich möglich.

Also:
1. Fristwahren oder verhindern, dass der Antrag beschieden wird
2. Um die Begründung könnt ihr euch dann später kümmern.

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 01.02.2013 22:38 ., Neustadt/WN
 01.02.2013 23:27 Thor7ben7 G.7, Leese OS
 03.02.2013 13:21 Joha7nne7s J7., Weidhausen
 03.02.2013 15:09 ., Neustadt/WN
 03.02.2013 15:30 ., Neustadt/WN
 03.02.2013 13:50 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 03.02.2013 15:12 ., Neustadt/WN
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