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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
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RubrikUnfallverhütung zurück
ThemaUrteil Menschenrettung9 Beiträge
AutorJoha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen752872
Datum03.02.2013 18:57      MSG-Nr: [ 752872 ]3267 x gelesen

Die Menschenrettung ist die Grundaufgabe der Feuerwehr, daher kann sicherlich nicht von einem Einzelfall gesprochen werden. Dieser Satz ist lediglich eine Hintertür für Fälle, in denen die UVV nicht greift.

Natürlich brauche ich einen Sicherheitstrupp, wenn der Angriffstrupp zur Menschenrettung in die brennende Wohnung geht. Aber muss er dieser Aufgabe auch nachkommen, wenn die gesuchte Person auf einmal am Fenster auftaucht oder darf er dann trotz Missachtung der UVV sich die Leiter greifen und die Person retten, falls keine anderen Einsatzkräfte sofort zur Verfügung stehen?

Ein solcher Umstand kann in keiner UVV niedergeschrieben sein, kann aber durchaus vorkommen und hierfür gilt dieser Satz.

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 03.02.2013 09:19 Dani7el 7R., Ulm
 03.02.2013 10:04 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 03.02.2013 11:57 Dani7el 7R., Ulm
 03.02.2013 13:52 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 03.02.2013 16:00 Andr7eas7 M.7, Bad Ems
 03.02.2013 18:57 Joha7nne7s K7., Sömmerda
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 03.02.2013 19:22 Pete7r S7., Köln

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