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Bayrisches Feuerwehrgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themawahl16 Beiträge
AutorThom8as 8P., Berchtesgaden / Bayern (BY)752893
Datum03.02.2013 23:22      MSG-Nr: [ 752893 ]3520 x gelesen

Hallo Gerhard,

falls es Dir generell um den Ausschluss von FW-Dienstleistenden geht, die nicht mehr an Übungen, etc. teilnehmen, gibt es im Kommentar von N. Schulz zum BayFwG evtl. einige Hinweise:

Geschrieben von Norbert Schulz in "Brandschutz in Bayern", Kommentar, 5. Auflage, 4.2.2; S. 84 Über einen Ausschluss wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten entscheidet der Kommandant gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG nach seinem Ermessen. [...] eine größere Bedeutung dürfte in der Praxis vor allem das Fernbleiben von Dienstveranstaltungen haben. Ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben in kurzen Zeitabständen wird in der Regel eine gröbliche Dienstpflichtverletzung sein (vgl. Maurer, KommP BY 2000 S. 344). Der Kommandant muss eine Ermessensabwägung im Ausschlussbescheid darlegen, andernfalls könnte vermutet werden, er habe sein Ermessen nicht ausgeübt.

Falls es allerdings speziell um "aktive" Dienstleistende bei der Kommandanten-Wahl geht, führt N. Schulz wie folgt aus:

Geschrieben von Norbert Schulz in "Brandschutz in Bayern", Kommentar, 5. Auflage, 4.1; S. 93 Aktiv wahlberechtigt sind gem. Art. 8 Abs. 2 BayFwG alle Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. [...] Die formale Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr genügt, auf die tatsächliche Dienstleistung kommt es nicht an.

Insgesamt denke ich, ist das so oder so ein heikles Thema und erfordert einiges Fingerspitzengefühl des Kommandanten sowie die Berücksichtigung diverser Begleitumstände.

Den Kommentar von Norbert Schulz zum BayFwG kann ich persönlich übrigens sehr empfehlen!

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