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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Kritik an Blaulicht und Martinshorn | 110 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 753013 | ||
Datum | 05.02.2013 06:46 MSG-Nr: [ 753013 ] | 69006 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas M. aber mir geht es auch um die falsche Grundfeststellung : keine Vorfahrt = maximal Schritttempo Was ist an dieser Grundeinstellung flasch? BGH vom 30.10.1968, VRS 36/40: Die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist erhöht, wenn er sich in seiner Fahrweise von grundlegenden Verkehrsregeln löst und dadurch eine ganz besondere gefährliche Lage schafft. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt der Vorrang zu gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrers am raschen Vorwärtskommen. OLG Düsseldorf vom 11.04.1974, 12 U 118/73: Auch die Wegerechtsfahrzeuge sind an die Beachtung des § 1 Abs. 2 StVO gebunden, dabei ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Grundsätzlich kann es nicht der Einsatz eines Wegerechtsfahrzeuges sein, gefährdete Menschen auf Kosten anderer zu retten. Das Linksabbiegen eines Feuerwehrwagens darf bei Rotschaltung des Abbiegesignals ... zumal bei schlechter Sicht nur durch Hineintasten in den Fahrbereich des Gegenverkehrs geschehen. OLG Celle vom 23.12.2004, Az. 14 U 138/04 Fährt ein Wegerechtsfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn trotz roten Ampellichtsignals in eine Kreuzung ein, so darf dessen Fahrer dann nicht berechtigterweise annehmen, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, wenn er den Verkehr auf den querenden und wegen des Lichtsignals der Ampelanlage grundsätzlich bevorrechtigten Spuren nicht einsehen kann. Im Fall einer Kollision trifft ihn dann ein Mitverschulden von 1/3. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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