Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Stadt Bingen zeigt Wehrführer an | 90 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 753163 |
Datum | 06.02.2013 22:08 MSG-Nr: [ 753163 ] | 30390 x gelesen |
Infos: | 23.10.10 SWR Video 23.10.10 Landkreis Mainz-Bingen 23.10.10 Feuerwehr Büdesheim 23.10.10 Fuhrpark Münster-Sarmsheim
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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Nach ca. 2 Jahren hat das VG diesen Fall entschieden: Entpflichtung ist rechtens.
Interessant in diesem Urteil finde ich diese Passage zum "wichtigen Grund" nach § 12 Abs. 5 LBKG:
Für die Feststellung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 12 Abs. 5 LBKG ist es nicht erforderlich zu klären, wer die Unstimmigkeiten verursacht hat, vielmehr reicht deren objektives Vorliegen aus. Der Gesetzeswortlaut knüpft nicht daran an, dass der betreffende ehrenamtliche Feuerwehrangehörige den wichtigen Grund, der Anlass für seine Entpflichtung ist, herbeigeführt hat. Denn für einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift genügt das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, die Zielsetzung des LBKG, wie sie in § 1 des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, ernsthaft in Frage zu stellen. Liegen Umstände vor, die dem Gesetzeszweck der Gewährleistung eines effektiven Brand- und Katastrophenschutzes woran ein überragendes öffentliches Interesse besteht , zuwiderlaufen, gleich welche Ursache sie haben, dürfen nach § 12 Abs. 5 LBKG die notwendigen Konsequenzen gezogen werden. Die Vorschrift hat eine wesentliche Ordnungsfunktion, um Störungen und Gefahren, die die Zielsetzung des LBKG in Frage stellen, zu beseitigen und knüpft deshalb nicht an ein Verschulden des Entpflichteten bei der Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne des § 12 Abs. 5 LBKG an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1996 12 B 10229/96.OVG , ESOVG RP).
Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)
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