News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auskunft gegenüber der Polizei | 6 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 753177 | ||
Datum | 07.02.2013 08:38 MSG-Nr: [ 753177 ] | 2647 x gelesen | ||
Hallo, mir stellt sich die Frage, ob der genannte Paragraph aus dem FwG überhaupt greift: Geschrieben von Jochen S. § 14 Dienstpflichten (7) ... über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Geheimhaltung - gesetzlich vorgeschrieben: wohl eher nicht - besonders angeordnet: hoffentlich wohl nicht - ihrer Natur nach erforderlich: glaube ich persönlich eigentlich nicht Sehen wir es doch 'mal von einer anderen Seite. Bei Bränden u. ä. sollten die beteiligten FA doch auch alle Erkenntnisse, die der Polizei bei der Ermittlung der Ursache helfen, diesen mitteilen (sei es Stellung von Schaltern oder Sicherungen, seien es gefundene Benzinkanister usw.). Und ganz ähnlich kann man ja auch den Alkoholgeruch sehen. Ich würde es auch so sehen wie Sebastian: die Feststellung dem Einsatzleiter mitteilen, der dann entscheidet, ob er es an die Polizei weiterleitet und es ggfs. tut. Aber was soll auch daran so schlimm sein? Der EL teilt das der Polizei mit und die geht der Feststellung nach und überprüft, ob sie etwas mit dem Unfall zu tun hat. Könnte ja auch sein, dass nur der Einkauf im Kofferraum zu Bruch gegangen ist? Thomas | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|