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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaAuskunft gegenüber der Polizei6 Beiträge
AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg753177
Datum07.02.2013 08:38      MSG-Nr: [ 753177 ]2647 x gelesen

Hallo,

mir stellt sich die Frage, ob der genannte Paragraph aus dem FwG überhaupt greift:
Geschrieben von Jochen S.§ 14 Dienstpflichten (7) ... über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

Geheimhaltung
- gesetzlich vorgeschrieben: wohl eher nicht
- besonders angeordnet: hoffentlich wohl nicht
- ihrer Natur nach erforderlich: glaube ich persönlich eigentlich nicht

Sehen wir es doch 'mal von einer anderen Seite. Bei Bränden u. ä. sollten die beteiligten FA doch auch alle Erkenntnisse, die der Polizei bei der Ermittlung der Ursache helfen, diesen mitteilen (sei es Stellung von Schaltern oder Sicherungen, seien es gefundene Benzinkanister usw.). Und ganz ähnlich kann man ja auch den Alkoholgeruch sehen.

Ich würde es auch so sehen wie Sebastian: die Feststellung dem Einsatzleiter mitteilen, der dann entscheidet, ob er es an die Polizei weiterleitet und es ggfs. tut.
Aber was soll auch daran so schlimm sein? Der EL teilt das der Polizei mit und die geht der Feststellung nach und überprüft, ob sie etwas mit dem Unfall zu tun hat. Könnte ja auch sein, dass nur der Einkauf im Kofferraum zu Bruch gegangen ist?

Thomas

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 07.02.2013 07:17 Joch7en 7S., Sinsheim
 07.02.2013 07:33 Seba7sti7an 7S., Helmstadt-Bargen
 07.02.2013 08:38 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 07.02.2013 08:01 Joch7en 7L., Schwäbisch Hall
 07.02.2013 09:57 Jürg7en 7M., Weinstadt
 07.02.2013 14:08 Joch7en 7S., Sinsheim

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