Hallo,
Die Rechtslage ist, soweit man deine Sachverhaltsschilderung zu Grunde legt, recht eindeutig. Das BGB kennt die Figur der "Geschäftsführung ohne Auftrag" (GoA), siehe etwa hier bei Wikipedia.
Grob verallgemeinert: Wenn Jemand (auch unabgesprochen) für einen Anderen etwas tut, was im Interesse des Anderen ist, so sind dem "Geschäftsführer" - hier der Schwester - die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Anspruch besteht, und das willst du vermutlich nicht hören, gegen den Eigentümer. Ob dieser sich bei einer Versicherung schadlos halten kann, kann ohne Einblick in die Versicherungsunterlagen nicht gesagt werden. Das ginge hier aber zu weit.
In der Normenkette: § 670 BGB als Anspruchsgrundlage aus dem Auftragsrecht, § 677 als Eingangsnorm in die GoA, § 683 S. 1 als Norm, die für die Rechtsfolge bei der GoA ins Auftragsrecht verweist (zu § 670)
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