Hallo,
Geschrieben von Niko B.Durch das rechtzeige Löschen ist dem Gebäude- bzw. Hausratversicherer ein geringerer Schaden enstanden, als ohne Löschversuch.
Im versicherungsdeutsch spricht man von Schadenminderungskosten:
"Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten
für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten)"
Die Kosten für das Wiederauffüllen können demzufolge bei der Gebäude- bzw. Hausratversicherung geltend gemacht werden.
Das scheint zutreffend - wenn der Versicherungsnehmer diese Klausel eingeschlossen hat.
Wenn ich das nach einer kurzen Google-Suche richtig sehe (mein Studium ist 30 Jahre her und meine letzte Schadenregulierung Feuer Industrie dürfte 25 Jahre her sein), ist es von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich geregelt: Bei den einen ist es Standard, bei den anderen muss es zusätzlich vereinbart werden.
Also auch hierzu besteht die Möglichkeit das der VN es nicht mitversichert hat. Ein Blick in den Versicherungsvertrag des Geschädigten könnte hier Klarheit bringen.....aber der liegt hier leider nicht vor.
MkG MB
Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine ganz private Meinung wieder.
Hier bin ich beschäftigt: http://www.proff.me
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