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Niedersachsen
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikSonstiges zurück
ThemaPlanlose Bergung.32 Beiträge
AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755263
Datum02.03.2013 14:10      MSG-Nr: [ 755263 ]4859 x gelesen

Geschrieben von Christian F.Andere Auffassung: §1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über diese Regelung (insb. Abs. 2) ist die Polizei beiu Bedarf für so ziemlich alles zuständig...

Ich darf Dich korregieren: Die Polizei wird erst tätig, wenn die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Feuerwehr als Vertreter der Verwaltungsbehörde vor Ort war (siehe Erläuterungen zum NBrandSchG).
Ziel des SOG war es seinerzeit die Aufgabenfelder außerhalb der Straftatverfolgung stärker in die Verwaltungsbehörden zu geben und die Polizei dadurch zu entlasten.

Geschrieben von Christian F.Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr.

Du hast Recht. Ich habe mich falsch ausgedrückt. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde. Die Feuerwehr ist ein Teil der Verwaltungsbehörde. Die rechtliche Stellung als Teil der Verwaltungsbehörde ist sehr schön den Erläuterungen zum NBrandSchG zu entnehmen.


Geschrieben von Christian F.Geschrieben von Benjamin B."In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister."

§1 Abs. 2 Nds SOG.


Das kann ich dem SOG nun gerade nicht entnehmen. Vielmehr greift aus meiner Sicht der §13 des NBrandSchG. Insofern wird es klarer, wenn man die dazugehörigen Erläuterungen liest. Dazu siehe auch Anhang 3. Ziel des Gesetzgebers war es nicht, dass die Polizei die Einsatzleitung übernimmt. Dafür wurde vom Gesetzgeber Strukturen bis zum KBM geschaffen. Die Polizei kann also bei einer Uneinigkeit zweier OF nicht hingehen und als "Schlichter" respektive also Einsatzleiter das Zepter an sich nehmen. Auch das ist in den Erläuterungen zum NBrandSchG beschrieben, wenn Einsätze die Grenzen von Gebietskörperschaften überschreiten.

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