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Niedersachsen
Berufsfeuerwehr
RubrikSonstiges zurück
ThemaPlanlose Bergung.32 Beiträge
AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755267
Datum02.03.2013 14:36      MSG-Nr: [ 755267 ]4985 x gelesen

So einfach ist das nicht. Zunächst ist die Gefahr der Gewässerverunreinigung nicht "hineinkonstruiert". Vielmehr ist es ein konkrete Gefahr, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann. In diesem Fall würde ich die Wahrscheinlichkeit sogar als sehr hoch einschätzen, dass es zur Gewässerverunreinigung kommen wird.

Hier geht es ja nicht darum, wer das Fahrzeug bergen will. Sondern viel wichtiger ist die Frage nach der Zuständigkeit. Und hier würde in Nds. die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde liegen. Und erst, wenn diese nicht tätig werden kann, dann kommt die Polizei. Da steht aber nicht:"... wenn sie nicht will..."

Für Unstimmigkeit auf Grund von kommunaler Grenzen hat man ja Institution wie Gemeinde- und Kreisbrandmeister geschaffen. Wobei die eine oder andere Antwort darauf schließen lässt, dass diese Funktionen nur zur Erfüllung von Festakten ins Leben gerufen wurden. Die Schreiber dieser Antworten meinen wohl auch, dass derartige einsatztaktische Entscheidungen doch eher in die professionellen Hände der Polizei gehören. Mich würden dabei drei Dinge interessieren:

a) Kommen die Kameraden aus eigener Erfahrung zu dem Schluss, dass Gemeinde- und Kreisbrandmeister eher Vereinsaufgaben als einsatztaktische Aufgaben wahrnehmen sollen?

b) Anscheinend wird der Polizei eine höhere einsatztaktische Kompetenz als der Freiwilligen Feuerwehr mit ihren Strukturen eingeräumt. Liegt es daran, dass die Polizei eine rein hauptberufliche - professionelle - Behörde ist und damit über mehr Fachwissen verfügt als das Ehrenamt? Sind wir am Ende auch aus eigener Perspektive nur Armateure? Eine Position, die wir uns bei einer Kontroverse mit einer BF nie eingestehen würden, aber in der Zusammenarbeit mit der Polizei sofort einnehmen.

c) Würde man dann nicht zu dem Fazit kommen, dass die Feuerwehr zumindest im Bereich der Einsatzlenkung stärker hauptamtlich ausgerichtet werden muss?

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