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Thema | Planlose Bergung. | 32 Beiträge | ||
Autor | Tobi8as 8B., Köln + Lev / NRW | 755327 | ||
Datum | 03.03.2013 09:18 MSG-Nr: [ 755327 ] | 4782 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Christian F.--- Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr. § 38 NBrandSchG Anwendung anderer Vorschriften Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend anzuwenden. Damit hatte zumindest meine letzte Dienststelle und die Schule, an der ich meine Ausbildung absolvieren durfte, eine ganz andere Auffassung dazu. | ||||
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