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Thema | Planlose Bergung. | 32 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 755328 |
Datum | 03.03.2013 09:31 MSG-Nr: [ 755328 ] | 4856 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersachsen
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend anzuwenden. Die Aufgaben sind im NBrandSchG aber doch abschließend geregelt?
Wenn da aus dem Nds. SOG noch die Abwehr "allgemeiner Gefahren" dazu kommt, könnte ich demnach die Feuerwehr rufen, wenn ich eine Lärmbelästigung erlebe oder mir die Obdachlosigkeit droht. Das finde ich u.a. auch verwaltungsrechtlich interessant, könntest du die Auffassung der Dienststelle/Schule etwas näher beschreiben, oder den Hintergrund derer die diese Auffassung vertreten?
Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)
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| 01.03.2013 08:43 |
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Flor7ian7 B.7, Völklingen |
| 01.03.2013 15:40 |
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., Thierstein und Magdeburg | |