Rubrik | Feuerwehrtechnik |
zurück
|
Thema | Autokran der Feuerwehr Garmisch: Ein Auslaufmodell? | 50 Beiträge |
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 756397 |
Datum | 12.03.2013 19:15 MSG-Nr: [ 756397 ] | 15909 x gelesen |
Infos: | 03.11.12 Bericht zum FW-Kran der Feuerwehr Garmisch auf FWnetz vom Jan.2010
|
Geschrieben von Thomas K.Allerdings darf der Kran ja nur noch sehr eingeschränkt eingesetzt werden, weil sich die private Konkurenz sonst übergangen fühlt und Angst um fette Geschäfte hat.
Bei dem Argument "Arbeitsplätze" fangen ja mittlerweile alle Politker an zu rennen... - wenn auch meist in die falsche Richtung.
Ist der FW-Kran erst mal weg, bin ich gespannt, wie lange die Privaten brauchen, um einen Kran zu schicken, wenn er brandeilig gebraucht wird.
Diese Aussage möchte ich nicht so stehen lassen. Auch wenn das Grundgesetz sich für keine Wirtschaftsordnung entschieden hat, so ist es im "Steuerstaat" rechtfertigungsbedürftig, wenn der Staat mit eigenen Unternehmen in Konkurrenz zu Privaten tritt (die Einzelheiten hier sind allerdings sehr strittig). Es ist einfach nicht Aufgabe der Gemeinden, ihre Bauhöfe, Buswaschanalgen oder eben Kranwagen in Konkurrenz zu den örtlichen Betrieben zu setzen.
Einfach-rechtlich haben die Kommunalverfassungen/Gemeindeordnungen der Länder hier Antworten gefunden, die zwar unterschiedlich aussehen, aber
- entweder vorraussetzen, dass eine Gemeinde die Aufgabe nicht schlechter macht wie der Private oder
- sie genau so gut oder gar besser macht.
Diese Regelungen dienen in allererster Linie sogar nicht dem Schutz des Privaten, sondern sollen Gemeinden vor wirtschaftlicher Überforderung schützen.
Ein Beispiel bietet etwa § 68 KV MV:
"(1) Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3.
(2) Unternehmen der Gemeinde sind nur zulässig, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann."
Die Kommunalpolitiker in Garmisch halten sich also schlicht an die Gesetze (für Bayern gilt ähnliches). Im übrigen muss man sich bei vielen Sonderfahrzeugen schon fragen, ob alle Einsätze, die sie angeblich gefahren sind, wirklich notwendig waren oder ob hier nicht nur Statistiken gefüllt werden (Aufenthaltsbus der Feuerwehr statt Koorperation mit städtischer Busgesellschaft, Kranwagen zum brennenden Mülleimer in der U-Bahn usw.)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|