Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Drehleiter notwendig? | 23 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 756816 |
Datum | 17.03.2013 11:45 MSG-Nr: [ 756816 ] | 5695 x gelesen |
Hubrettungsfahrzeug
Hubrettungsfahrzeug
Hubrettungsfahrzeug
Hubrettungsfahrzeug
1. Abschnittsleiter
2. Anhängeleiter
Fussnote zur Risikoklassentabelle (Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 und 4) in der FwVO:
In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.
Wobei in einer B2-Gemeinde als HRF lt. Tabelle HRF 12 (alternativ die DL 16-4 oder Anhängeleiter AL 16-4) in Stufe 1 ausreicht.
(Beitrag wurde geändert, der angegebene Grund ist aber Quatsch - nur mehr Auswahl gibts ja nicht...)
Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)
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Geändert von Sebastian K. [17.03.13 11:58] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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