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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Drehleiter notwendig? | 23 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 M.8, Bad Ems / RLP | 756860 | ||
Datum | 17.03.2013 18:00 MSG-Nr: [ 756860 ] | 4348 x gelesen | ||
Hallihallo, ich will dir noch kurz den baurechtlichen Hintergrund erläutern, paragrafenunabhängig und ohne die Feuerwehr. Um den Brandschutz bei einem Bauvorhaben vorschriftenkonform zu regeln bedient man sich dem "Werkzeug" Brandschutzkonzept (oder Brandschutznachweis, je nach Bundesland). Hierbei wird die Planung, Ausführung und Überwachung dem BAUHERREN übertragen. Die Genehmigungsbehörde prüft lediglich die Planung auf Vorschriftenkonformität und Machbarkeit und nimmt das BV nach Fertigstellung ab. Hier wird die Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept abgenommen, da man ja davon ausgehen muss, dass die Planung stimmt, denn sie wurde ja im Baugenehmigungsverfahren überprüft. Bei der Planung muss der Bauherr nicht nur vorschriftenkonform planen, sondern er muss auch vorhandene Infrastruktur berücksichtigen (Zugänglichkeit, Wasserversorgung und auch das vorhandene Feuerwehrwesen). Sollten einzelne Infrastrukturen mangelhaft sein, so muss der Bauherr i. d. R. auf seine Kosten diese Mängel beseitigen. Vorausgesetzt die Infrastrukturen entsprechen den rechtlichen Vorgaben für den Bebauungsplan, kann der Bauherr keine Forderungen an die Kommune stellen ("Ich plane aus Kostengründen ohne 2. baulichen Rettungsweg, deswegen musst du jetzt für eine Drehleiter sorgen...") Somit wäre das BV nicht genehmigungsfähig. Im Einzelfall, nach Absprache mit der Genehmigungsbehörde und der Kommune, ist diese zur "Aufrüstung" auf eigene Rechung bereit, weil sie damit für die Gemeinde Vorteile erwartet. z. B. Erweiterung der Wasserversorgung könnte eine Änderung des Bebauungsplan von Mischgebiet zu Gewerbegebiet möglich machen und somit der Gemeinde Standortvorteile ermöglichen. Prinzipiell muss aberder Bauherr damit planen, was da ist, oder viel Geld in die Hand nehmen... Sollte die Genehmigungsbehörde aber feststellen, dass die Kommune Ausrüstungs- und/oder Organisationsmängel hat, die generell bestimmte BV nicht genehmigungsfähig macht, obwohl im Bebauungsplan so vorgesehen, dann kann sie auch der Kommune Auflagen machen (z. B. Einhaltung der Ausrüstung gem. FwVO). Zuständig für die Prüfung ist aber die Baubehörde als Genehmigungsbehörde und nicht die Feuerwehr. Die hat auch offiziell nicht mal Mitspracherecht, lediglich ggf. beratende Wirkung. Ausnahme besteht da, wo der Feuerwehr offiziell die Prüf- und Genehmigungshoheit übergeben wurde (die "berüchtigten" Abt. VB :) ). Weitere Fragen kannst du gerne per PM schicken. Unterschätze nie jemanden, der sich zurück zieht - er könnte Anlauf nehmen ;-) Grüße Andreas ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Wir sind keine Rheinländer, keine Westerwälder und auch keine Hessen - Wir sind Eeemser Wer mit meiner, ausschließlich privaten Meinung nicht zurecht kommt, den lade ich gern zum ebenfalls privaten "Schlagabtausch" ein - Bitte die Gewichtsklassen beachten :-) | ||||
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