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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Piraten hinterfragen Ausschreibung der Stadt Gladbeck für ein TLF 4000 | 179 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 757251 | ||
Datum | 21.03.2013 09:09 MSG-Nr: [ 757251 ] | 115608 x gelesen | ||
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Wie ist denn "Vorführfahrzeug" (vergaberechtlich) definiert? Das einzige, was ich bisher gefunden habe, ist diese Entscheidung aus dem KFZ-Bereich: Der Begriff "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs. Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. So entschied der deutsche BGH am 15. September 2010 zu VIII ZR 61/09 und hat damit eine Definition für den Begriff Vorführwagen bzw Vorführfahrzeug geschaffen. Darunter würde es dann noch passen, wenn sich jemand ein völlig neues Fahrzeug nach seinem Wunsch bauen lässt, und dieses dann dem Händler noch für ein paar Probefahrten und Besichtigungen zur Verfügung steht, bevor dann die Übereignung bzw. die Zulassung auf den Auftraggeber erfolgt. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | ||||
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