Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Sicherstellung 2. Rettungsweg über 3tlg. Schiebleiter | 42 Beiträge |
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 757301 |
Datum | 21.03.2013 15:13 MSG-Nr: [ 757301 ] | 14196 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Feuerwehrdienstvorschrift
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Carsten S.Woher nimmst du die Grenze "100 Nutzungseinheiten"?
Sollte keine Grenze sein, habe ich eventuell falsch ausgedrückt :) Gemeint war eine große Anzahl, beispielsweise die von dir angegebenen 500. Eine genaue "Grenze" dafür gibt es nicht.
Allerdings kann man vor Gericht auf Biegen und Brechen bei sehr wenigen Nutzungseinheiten das schon noch als "Ausnahme" im Sinne von UVV und FwDV darstellen, weil bei sehr wenigen Nutzungseinheiten die Eintrittswahrscheinlichkeit sehr gering ist.
Geschrieben von Carsten S.Es geht ums HRG ;)
Hab ich mir beinahe gedacht :D
Geschrieben von Carsten S.Dieser Sachverhalt ist sehr kompliziert ab wann, wer, was muss oder nicht im GENEHMIGTEN Bestand, das landet sehr schnell vor Gericht...
Weiß ich auch. Ist im Zweifelsfalle aber auch nicht euer Bier sondern das der Kommune. Ihr könntet denen damit nur den Kauf eines Hubgrettungsgerätes schmackhafter machen ("Ihr müsst ja gar nicht alles zahlen, zu einem Teil könnten die Besitzer verpflichtet werden").Geschrieben von Carsten S.Rettungsgerät über Nachbarkommune ist in NRW laut FSHG NRW nicht zulässig! Notwendiges Rettungsgerät MUSS jede Kommune selber vorhalten.
Würde ich so nicht unterschreiben. Ich hab mir euer Gesetz grad mal angeguckt, ist in einigen Formulierungen sogar fast mit Niedersachsen übereinstimmend (da haben die Niedersachsen wohl bei euch geluschert, als letztes Jahr das neue Gesetz formuliert wurde...)
Da steht nichts davon, dass NUR Gerät der eigenen Kommune gilt. Es steht lediglich der Passus mit "Die Gemeinden unterhalten [...] entsprechende leistungsfähige Feuerwehren [...]" (§1 FSHG NRW)
Zusätzlich gibts da dann aber noch den §25 mit der überörtlichen Hilfe, in dem sich meiner Interpretation nach kein Verbot, diese in Sonderfällen (wie dem fehlenden HRG) als "Standardvorgehen" festzusetzen, versteckt. Da kann ich mich allerdings irren!
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Geändert von Felix H. [21.03.13 15:15] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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