Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Sicherstellung 2. Rettungsweg über 3tlg. Schiebleiter | 42 Beiträge |
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 757305 |
Datum | 21.03.2013 15:20 MSG-Nr: [ 757305 ] | 14080 x gelesen |
Geschrieben von Andreas H.Der in den diversen Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetzen enthaltene Paragraph bezüglich der Vorhaltung von (Sonder-)Löschmittel oder speziellem Einsatzgerätschaften zielt auf Anlagen oder Gebäuden mit einer hohen Brand- oder Explosionsgefahr, einer hohen Gefahr für Leben oder Gesundheit von vielen Personen oder einer hohen Umweltgefährdung ab. Das mehrgeschossige Wohngebäude dürfte da sicherlich nicht drunter fallen.
Weiß ich, aber kann der Richter das den "Gesetzemachern" einfach unterstellen? Steht schließlich nicht drin "dies gilt nur für gesondert zu genehmigende Sonderbauten".
Klar die Frage ist, wo setzen wir die Grenze, sonst kann sich die Gemeinde ja bald alles "bezahlen" lassen. Aber wie gesagt, das ist ja das Problem der Gemeinde. Wir als "doofe Feuerwehr ohne eigenen Rechtsanwalt" können nur mit der Nase kurz auf den Paragraphen stoßen, was dem Herren Geldgeber im Besten Fall gefallen wird. Wenn das HRG dann gekauft ist, interessiert es doch uns als Feuerwehr theoretisch nicht mehr, wer das bezahlt hat, oder?
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