Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Sicherstellung 2. Rettungsweg über 3tlg. Schiebleiter | 42 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 757312 |
Datum | 21.03.2013 15:47 MSG-Nr: [ 757312 ] | 14114 x gelesen |
Drehleiter mit Korb
Geschrieben von Felix H. Ist ein Kommentar zu einem Gesetz rechtskräftig?
Nein. Ein Kommentar ist eine Meinung einer Privatperson. Nicht mehr, nicht weniger. Du kannst morgen einen Kommentar verfassen, in dem das Gegenteil steht. Ein Kommentar kann helfen, die in den Paragraphen des Gesetzes doch meist recht dürr wiedergegebenen Regelungen einzuordnen und zu ergründen. Ein Kommentar kann dazu dienen, eine Sammlung von bereits getroffenen, rechtskräftigen Entscheidungen zu einem Paragraphen wiederzugeben, zusammenzufassen und einzuordnen. Das Problem im Feuerwehrbereich ist, dass es da recht wenig gibt. d.h recht wenige (vor allem nöchstrichterliche) Entscheidungen und auch nur wenige (i.d.R. 1, maximal 2 Kommentare pro Bundesland). Aber ein Kommentar hat keine Rechtskraft, wird aber im Fall der Fälle zur Rechtsfindung gerne herangezogen.
Geschrieben von Felix H.Sonst dürfte das die Kommune recht herzlich interessieren
Richtig. Aber zumindest muß sie dann bewußt und nachvollziehbar (intern für sich( darlegen, warum sie anderer Meinung ist. z.B. kann man ja mit einer Nachbarkommune eine entsprechende Vereinbarung treffen und sich an den Kosten eines Fahrzeuges anteilig beteiligen.
Wobei es m.E. bei einem dreistelligen Bestand an Wohnungen egal ist, ob da eine DLK oder eine Scheibleiter steht. Ziel der Feuerwehr muß es sein, den Brand (und so viel Rauch wie möglich) auf die Nutzungseinheit einzudämmen, in der das Feuer ausgebrochen ist und die Verrauchung (insbesondere im Bezug auf die Verrauchung des 1. baulichen Rettungsweges) absolut auf den Brandabschnitt, in dem die Nutzungseinheit liegt. Dann ist es auch keine so große Zahl mehr. Denn eine "Massenrettung" ist da weder durch Hubrettungsfahrzeuge noch durch Schiebleitern besonders erbaulich. Das kostet alles wahnsinnig viel Zeit.
Und natürlich wissen wir alle, dass es kein Spaß ist eine Rettung über eine voll ausgezogene dreitilige Schiebleiter durchzuführen. Aber maßgeblich ist m.E. das, was baurechtlich geschrieben steht. Wenn da die dreitilige Schiebleiter als zweiter Rettungsweg genehmigt ist und es sich nicht um ein spezielles Objekt handelt bei dem eine Rettung über Scheibleiter komplett ausscheidet (z.B. Klinik), dann wird es m.E. schwer, da jetzt was anderes zu fordern (so von wegen Gefahr für Leib und Leben).
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
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