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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - hier Aufwandsentschädigung | 8 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 757632 | ||
Datum | 25.03.2013 08:04 MSG-Nr: [ 757632 ] | 1973 x gelesen | ||
Nein, ich hatte den § 1 im AGG nicht sorgfältig genug gelesen....auf welche Personengruppe sich dieses bezieht..... komme aber trotzdem zu dem Schluss....das die angesprochene verabschiedete Satzung m.E. dann aber gegen Gesetz der Gleichbehandlung verstößt. Allg.Rechtsgrundsatz sagt darin aus, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind. Im Verwaltungsrecht stellt er ein Korrektiv gegen den Missbrauch des Ermessens dar. Der Gleichheitsgrundsatz (Gleichheit) verpflichtet insoweit zur Gleichbehandlung Gruß Lars | ||||
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