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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Saugstelle | 10 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 758262 | ||
Datum | 31.03.2013 22:39 MSG-Nr: [ 758262 ] | 5028 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von Philip P. Es ist (zumindest in Baden-Württemberg) Aufgabe der Gemeinde eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten. hm - wie kommt es dann daß in BaWü bei einem denkmalgeschützten Gebäude (ehem. Mühle) in das Wohnungen eingebaut wurden vom VB die Auflage gemacht wurde eine dreiteilige Schiebleiter zu beschaffen und am Gebäude vorzuhalten. Die örtliche Feuerwehr hat nur Steckleitern, für eine Drehleiter gibt es keine Zufahrt. Die Frage ist wo man da eine Grenze ansetzt. Zurück zum Beispiel mit der Saugstelle und den Pumpen. Ich gehe davon aus das die betreffende Gemeinde eine ausreichend leistungsfähige Feuerwehr vorhält. Die Löschwasserversorgung ist für den bestehenden Gebäudebestand ausreichend. Jetzt soll dort ein grosses (Industrie-?) Gebäude erstellt werden. Das erfordert eine deutlich grössere Löschwassermenge. Ist es dann möglich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens solche zusätzliche Erweiterungen der Leistungsfähgigkeit der örtlichen Feuerwehr als Auflage festzuschreiben und die zusätzlichen Kosten ( hier Saugstelle und 2. Pumpe) dem Betreiber des neuen Gebäudes aufzuerlegen? Das wäre dann analog zu meinem Beispiel mit der Schiebleiter. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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