Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Hessen: Vorgabe zur Stulpenlänge der Feuerwehrhandschuhe | 23 Beiträge |
Autor | Wolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen | 762945 |
Datum | 24.05.2013 20:23 MSG-Nr: [ 762945 ] | 5909 x gelesen |
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Hallo Jan,
solltest du mit " ... brauchbar und Zeitgemäß .." einen jener viele Hilfeleistungshandschuhe meinen, so denke ich das die neue Bekleidungsrichtline das Problem mit der fehlenden Stulpe nicht lößt.
Nach meiner Meinung läßt der alleinige Hinweis in 3.1 "Schutzhandschuhe, mind. in den Leistungsstufen 3 2 3 3 nach DIN EN 388:2003 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken." die Frage offen wie der Pulsschutz gewährleistet wird.
Die GUV-V C53 "Feuerwehr" kennt in dem Zusammenhang nur die Forderung: "Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrschutzhandschuhe den Anforderungen gemäß DIN EN 659 Feuerwehrschutzhandschuhe entsprechen."
Ebenfalls hat der DGUV im Rundschreiben von 21.06.21 die folgende Anforderung definiert: "Dieses kann z.B. mit einer Stulpe, wie sie beim Feuerwehrschutzhandschuh für die Brandbekämpfung nach DIN EN 659 festgelegt ist, sichergestellt werden. Andere Realisierungsmöglichkeiten des Puls- und Hautschutzes sind
ebenfalls denkbar und im Vorfeld durch den Beschaffer eigenverantwortlich auf Praxistauglichkeit
zu prüfen."
Hier wird also die alleinige Verantwortung an den Beschaffer übertragen.
Eine Klarstellung zu der immer noch geltenden Meinung gemäß UVV ist in der Bekleidungsrichtlinie nicht vorhanden, es ist deshalb zu befürchten, das im Schadensfall die Juristen entscheiden.
Gruß
Wolfgang
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| 23.05.2013 12:53 |
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Jan 7P., Darmstadt | |