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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Auflagen für Rettungswege und Rettungsausgänge und Rettungszugänge | 8 Beiträge | ||
Autor | Marc8o S8., Niederneisen / | 763735 | ||
Datum | 02.06.2013 22:36 MSG-Nr: [ 763735 ] | 3999 x gelesen | ||
Hallo Herr Kaiser, unter www.bayern-gesetze.de finden sie unter Gesetze und Verordnungen die Garagenverordnung (GaStellV). Ihr Fall ist typisch für die Kurzsichtigkeit von vielen Architekten. Nämlich die Rettungswege von Mittel- oder sogar Großgarage über die Treppenräume der angeschlossenen Wohnungen zu führen. Nicht die Verordnung oder die Behörde ist ggf. Schuld, sondern der Architekt, der Störer oder das System am Eingang um Störenfriede zurückzuhalten. Auszug aus der Verordnung: Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß ... mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie .... 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m .... erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen. übersetzt: egal wo sie in der Garge stehen. Sie müssen innerhalb von 30m eine Tür haben, die unmittelbar ins Freie oder - wie bei Ihnen - in einen Treppenraum führt, welcher widerrum einen Ausgang ins Freie hat. Und genau deshalb kann man von der Garage in ihren Treppenraum. Ihre Chancen irgendwelche Abluftöffnungen gegenüber der Bauaufsicht als diese notwendigen Ausgänge nachzuweisen sehe ich praktisch als Null, es sei denn sie bekämen an diese Stellen Treppen ins Freie hin. Und sie müssen die 30m einhalten! Empfehlung: - Zugangssystem am Eingang auf seine Schwachpunkte prüfen und da ansetzen. Die Tür neben der Rampe kann nicht der Schwachpunkt sein, sie muss nur von innen nach außen jederzeit begehbar sein (Panischloss). Das Torsystem so gestalten, dass Unerwünschte nicht rein können (Öffnungszeiten, Zuverlässigkeit, bis hin zum Bau einer Schleuse) - Die Behörde ist verständlich etwas zurückhaltend. Es gibt überall in der BRD immer wider dieses Problem. Nur die Mitarbeiter in der Bauaufsicht oder der Brandschutzdienststelle (Vorbeugender Brandschutz) können idas Problem nicht lösen. Es hat der Architekt verbockt. - Wenn Sie tatsächlich bauliche Lösungen für dieses Problem haben, dann Hausverwalter an den Tisch holen Architekten auf die Idee schauen lassen ggf. muss Brandschutzsachverständiger herangezogen werden (weiß der Architekt, ist bundeslandspezifisch) Ännderung nur mit Bauantrag Sie sehen, die letzte Variante ist sehr aufwendig bis baulich ggf. sogar unmöglich. Daher sollte dort angesetzt werden, wo die Unerwünschten reinkommen. Das wird die einfachste Lösung sein. Geld wirds auf alle Fälle kosten. Ich kann ihre Lage verstehen. Habe selbst in so einer Wohnanlage gewohnt. Gottseidank gabs seinerzeit dort aber keine Unerwünschten. Marco Schramm | ||||
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