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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Weisungsbefugnisse desSicherheitsbeauftragten (FF NDS) | 5 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 763739 | ||
Datum | 03.06.2013 06:51 MSG-Nr: [ 763739 ] | 2094 x gelesen | ||
Geschrieben von Felix H. Mir gehen zur Zeit zwei Fragen durch den Kopf: Warum? Nur so oder konkrete Vorfälle? Geschrieben von Felix H.
GUV-I 8503 - Der Sicherheitsbeauftragte 1. Einleitung In seiner Funktion trägt der Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung. Der Sicherheitsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und soll in seinem Zuständigkeitsbereich den Unternehmer und seine Führungskräfte (im Folgenden Vorgesetzte genannt) bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Der Sicherheitsbeauftragte hat in seiner Funktion keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen für die Mängelbeseitigung. Unternehmer und Vorgesetzte sind alleinige Entscheidungs- und Verantwortungsträger. Damit es zu keinen Interessenkonflikten kommt, sollten Sicherheitsbeauftragte keine Vorgesetzten-Funktion haben. So weit, so unklar. Insbesondere der letzte Absatz. Nämlich dann wenn man Gruppen oder Zugführer ist. Egal ob ausgebildet, bestellt oder eingesetzt. Lösungsansatz wäre es die Weisungsbefugnis schriftlich festzulegen. Dann muss sich jedoch fragen ob die zivil - oder strafrechtliche Verantwortung wieder zum tragen kommt. Deshalb würde ich es darauf beruhen lassen Vorgesetzte und Kollegen nur zu beraten. Geschrieben von Felix H.
§30 GUV R A1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. ... Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z. B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten. (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden. Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, so hat er dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Also: Nutzungsdauer -> Gemeinde (Alter, Waschzyklen) Schäden: grundsätzlich der Versicherte. Wobei man auf Grund der Eile, die ein Feuerwehreinsatz so in der Regel mit sich bringt die Prüfung auf "danach" legt. Allerdings sollten dann Prozesse festgelegt sein die definieren wie bei Beschädigungen vorzugehen ist. (Wer meldet wem in welcher Form) Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job" | ||||
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