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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Weisungsbefugnisse desSicherheitsbeauftragten (FF NDS) | 5 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 763740 | ||
Datum | 03.06.2013 07:07 MSG-Nr: [ 763740 ] | 1980 x gelesen | ||
Moin. zu 1: Sicherheitsbeauftragte (SiBe) nach § 22 SGB VII haben keine Weisungsbefugnis - aber auch keine Verantwortung oder Haftung. Sie unterstützen den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und beraten die Mitarbeiter. Stellt ein SiBe Verstöße gegen geltende Arbeitsschutzmaßnahmen fest (z.B. Nichttragen von PSA) sollte er bei Uneinsichtigkeit des Betreffenden die zuständige Führungskraft informieren. Aber Achtung. Je nach Einsatzführungsstruktur kann (z.B. EA Sicherheit) kann im Einsatz dennoch ein "Sicherheitsbeauftragter" Weisungsbefugnis haben. Leider sind die Begriffe manchmal nicht ganz sauber getrennt. zu 2: Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat der Benutzer vor jedem Einsatz seine PSA auf Betriebsbereitschaft und offensichtliche Mängel oder Beschädigungen zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder Schäden sind umgehend zu melden, die mängelbehaftete PSA darf (bis nach der Instandsetzung bzw. der Freigabe durch einen Sachkundigen) nicht wieder benutzt werden. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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