Geschrieben von Patrick H.Habe dieses Problem letzte Woche einmal angesprochen und bekam ein klares "nein, kannst nicht weg" zu hören. Gelten hier dann andere Gesetze als sonst?
Die Schöffen sind zur Teilnahme an den Hauptverhandlungen verpflichtet. Hiervon sind sie nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen entbunden, wenn sie
durch bestimmte gesetzliche Gründe (z.B. bei Verwandtschaft mit Zeugen oder Angeklagten) oder
wegen einer Besorgnis der Befangenheit
ausgeschlossen werden oder vom Vorsitzenden von der Teilnahme befreit wurden, weil
sie (körperlich) verhindert sind, bei Gericht zu erscheinen (Unfall, Krankheit usw.), oder
ein Erscheinen bei Gericht nicht zuzumuten ist (weit entfernte Abwesenheit, wichtige berufliche Verpflichtung u.ä.).
Ansonsten müssen persönliche Verpflichtungen und Interessen hinter dem Schöffendienst zurückstehen. Die Entbindung von der Teilnahme wird sehr streng gehandhabt, weil nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter (zu dem auch die Schöffen gehören) entzogen werden darf.
Schöffenamt
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
Albert Einstein
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