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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Pressedrohnen | 29 Beiträge | ||
Autor | Cars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW | 768955 | ||
Datum | 31.07.2013 16:04 MSG-Nr: [ 768955 ] | 5714 x gelesen | ||
Hallo Michael, das bringt doch etwas Licht ins dunkel. *freu* Hierzu aber noch zwei Fragen. Du schreibst: Geschrieben von Michael E. Heißt: Ohne Genehmidung von Pol und Einsatzleitung lassen wir das Ding nicht hochgehen. Wenn ich aber die von Dir zitierte Verfügung richtig verstehe: Geschrieben von Michael E. "Der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist nicht gestattet. Dies gilt auch für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung und militärischen Anlagen, sowie diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben. Ich les das so, dass der Betrieb von drohnen an Einsatzstellen generell nicht gestattet ist (Satz 1). Er kann also auch nicht im Einzelfall von Behördenvertretern vor Ort genehmigt werden. Satz 2 bezieht sich doch nur auf den Betrieb über sensiblen Anlagen und das dort ein Überflug nur nach vorheriger Genehmigung im Einzelfall zulässig ist. Das hat aber mit dem generellen Verbot im Satz 1 nichts zu tun. Meine Auslegung passt aber nicht zu Deiner oben gemachten Aussage. Kannst Du mir da auf die Sprünge helfen? Außerdem: Auf welches Gebiet bezieht sich Eure Verfügung den räumlich? Nur auf den Regierungsbezirk, Bundesland oder die Bundesrepublik? Im Vorraus Danke für Deine Antworten! Carsten Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen. | ||||
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