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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDritte EU-Führerscheinrichtlinie ab 201316 Beiträge
AutorSven8 R.8, Brakel / NRW771592
Datum27.08.2013 18:50      MSG-Nr: [ 771592 ]2823 x gelesen

Geschrieben von Frank H.
Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden


Hallo
betrifft die garnicht weil die Richtlinie 2003/59/EG in den Ausnahmen dies hier steht:
Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von
a) Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
über 45 km/h liegt;
b) Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt
werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

Das ist in dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetzt wörtlich so übernommen worden:
§1
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
1.
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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Geändert von Sven R. [27.08.13 19:02] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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