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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dritte EU-Führerscheinrichtlinie ab 2013 | 16 Beiträge | ||
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 771592 | ||
Datum | 27.08.2013 18:50 MSG-Nr: [ 771592 ] | 2823 x gelesen | ||
Geschrieben von Frank H.
Hallo betrifft die garnicht weil die Richtlinie 2003/59/EG in den Ausnahmen dies hier steht: Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von a) Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; b) Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind; Das ist in dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetzt wörtlich so übernommen worden: §1 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit 1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, 3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Sven R. [27.08.13 19:02] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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