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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dritte EU-Führerscheinrichtlinie ab 2013 | 16 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 771597 | ||
Datum | 27.08.2013 19:14 MSG-Nr: [ 771597 ] | 2662 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven R. betrifft die garnicht weil die Richtlinie 2003/59/EG in den Ausnahmen dies hier steht: Maßgeblich für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist die FeV, und da stehen in §10 Absatz 1 Nummer 7 genau die genannten Voraussetzungen. Ich sehe da eigentlich nur den Weg über eine Ausnahmegenehmigung nach §74 (die spannenderweise die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters bedingt: Liebe Brandmeisteranwärter, verderbt es auch also nicht mit euren Eltern *g*). Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass man in NRW irgendwie schon größer über das Problemfeld diskutiert hat. Ein Ergebnis kenne ich aber nicht... | ||||
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