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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dritte EU-Führerscheinrichtlinie ab 2013 | 16 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein | 771692 | ||
Datum | 28.08.2013 16:26 MSG-Nr: [ 771692 ] | 2296 x gelesen | ||
Moin, Geschrieben von Henning K. Ich sehe da eigentlich nur den Weg über eine Ausnahmegenehmigung nach §74. Für mich spricht nichts gegen eine solche Ausnahmegenehmigung im Einzelfall, wenn der Laufbahnbewerber seine Prüfung tatsächlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres ablegt: Ausnahmen vom Mindestalter werden (in engen Grenzen und mit Auflagen) von den Führerscheinstellen regelmäßig gewährt für die Klassen B (zum Erreichen von Ausbildungs- und Arbeitsorten), L und T (für Beschäftigte und Familienangehörige in der Landwirtschaft, die noch nicht 16 sind). Die Antragsformulare findet man sogar im Internet. Außerdem ist die Vergleichbarkeit der Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst offenkundig mit den anerkannten Ausbildungsberufen als beispielsweise Werkfeuerwehrmann oder auch Straßenwärter, bei denen der Führerscheinerwerb CE ebenfalls zur Ausbildung gehört und deshalb mit 18 erfolgen darf. Welche Behörde sollte mit welcher Begründung deshalb einen entsprechend begründeten Antrag ablehnen? Viele Grüße Rainer | ||||
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