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Feuerwehrdienstvorschrift
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RubrikAusbildung zurück
ThemaMastwurf Pflicht?24 Beiträge
AutorStef8an 8H., Wolfenbüttel / Niedersachsen772419
Datum09.09.2013 04:34      MSG-Nr: [ 772419 ]5580 x gelesen
Infos:
  • 24.08.13 FwDV 1

  • Hallo,

    in der FwDV 1 steht ja: "Sofern eine Halteleine verwendet wird,...", also muss es ja auch Fälle geben dürfen, in denen das nicht so ist. :-)

    Ich persönliche sehe die Aufgabe der Halteleine in der Entlastung der Kupplungen vom Gewicht der Saugleitung (inkl. Wasser), wenn die Saugleitung z.B. zur Entnahme aus einem Hafenbecken genutzt wird (in der FwDV 1 wird die Entnahme aus Schächten angeführt).
    Wenn z.B. sechs Sauglängen verwendet werden und diese senkrecht hängen, ist ein nicht unerhebliches Gewicht vorhanden (ca. 100kg), welches zumindest zum Teil durch die Halteleine abgefangen werden kann. Hierzu muss die Halteleine jedoch straff gespannt sein. Diese Entlastung wird durch das Anlegen der Halbschläge unterstützt, da die Halbschläge ja dann unterhalb der Kupplungen liegen und somit auch Gewichtskräfte der Saugleitung aufnehmen können. Die Halbschläge verhindern bei der senkrechten Lage außerdem ein "Wegkippen" der Saugleitung zur Seite.

    Dass die Halteleine bei Fließgewässern dazu dient, dass die Saugleitung /-korb nicht verloren geht, erschließt sich mir nicht. Falls sich nur eine Kupplung löst, hängt der eine Teil der Saugleitung an der Pumpe und der andere an der Ventilleine, so dass eigentlich nichts verloren geht.

    Alles meine Meinung :-)


    Gruß
    Stefan

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