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| Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
| Thema | 'Polizei ruft zum abschließen der Haustüren auf' Fluchtweg? | 51 Beiträge | ||
| Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 773662 | ||
| Datum | 26.09.2013 15:23 MSG-Nr: [ 773662 ] | 22588 x gelesen | ||
§ 15 der Landesbauordnung Bayern gibt hierzu leider nichts her. Die Bechaffenheit für Rettungswege ist im Bauordnungsrecht geregelt (siehe Handbuch für den BSB) jedoch nur durch GeschäftshausV, HochhausV sowie Hochhaus-Richtl. Die Arbeitsstätten Verordnung (§4) führt formell nur aus, dass Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen nicht durch GEGENSTÄNDE versperrt werden dürfen. Anforderungen an die Türen ergeben sich der BGI 605 (Verschlüsse für Türen in Notausgängen" und aus der ASR 10.1 Dann gibt es das Urteil, dass Schlüsselkästen für Notausgänge verboten sind. Daraus wäre Abzuleiten, dass wenn die Haustüre als Notausgang definiert ist das Abschließen verboten ist. Da es zwei Rettungswege geben muß ist der normale Zugangsweg über die Haustüre notfalls formell als Notausgang zu definieren. Elektrische Türverriegelungssyszem sind nur zulässig wenn der EltVTR (ab 1.Mai 1999) entsprechen und diese Türen 1mal jährlich durch einen Sachverständigen überprüft wurden. Eine schöne klare gesetzliche Bestimmung für Mehrfamilienhäuser dass das Abschließen der Haustüre verboten ist habe ich nicht gefunden... ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...
Geändert von Volker L. [26.09.13 15:36] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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