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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Thema'Polizei ruft zum abschließen der Haustüren auf' Fluchtweg?51 Beiträge
AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen773779
Datum29.09.2013 08:58      MSG-Nr: [ 773779 ]22152 x gelesen

Geschrieben von Klaus S.
Nein, man geht schlicht und ergreifend davon aus das ein Bewohner seine Wohnung mit Schlüssel verlässt, sogar in Ausnahmesituationen.
Gruß


Um dem noch eins drauf zu setzen kann man ja auch einfach mal ganz provokativ in den Raum werfen, dass jede der 16 LBO's und die MBO im Paragraphen "Erster und zweiter Rettungsweg" davon ausgeht, dass für Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen.

Diese Forderung ist sozusagen eine Redundanz und basiert auf der Annahme, dass bei Versagen des einen Flucht- und Rettungswegs (hier eben der erste Bauliche über die notwendige Treppe durch verschlossene Haustür) ein zweiter Flucht- und/oder Rettungsweg (direkter Ausgang ins Freie / weitere notw. Treppe / anleiterbare Stelle) vorhanden ist.

Das ganze könnte man jetzt ganz nüchtern so lesen (interpretieren), dass ausreichend Sicherheit da ist, da es ja eben zwei gesicherte Flucht- und Rettungswege gibt - sollte jmd. vor der verschlossenen Haustür ohne Schlüssel stehen, ist das dann sozusagen "persönliches Pech" (vielleicht auch politisch akzeptiertes Restrisiko) ... es gäbe ja theoretisch noch einen weiteren Rettungsweg.

Beste Grüße
Thomas

P.S. Nicht falsch verstehen, bin selbst kein Freund von verschlossenen Ausgangstüren und habe mir jahrelang einen möglichen Passus in einem Gesetz gewünscht, da immer die erste Frage bei so einer Auflage "Tür ist RW -> nicht abschließen" war, wo das denn steht und wenn es nirgends steht, zählt der GMV nicht und es kommen so Argumentationen wie oben angeführt, wo man dann zum Gegenüber noch freundlich bleiben muss ...

Alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

ach ja, nochwas ... "Wer Ironie findet, darf sie behalten" :)

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