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Rubrik | Techn. Hilfeleistung | zurück | ||
Thema | Ölspurbeseitigung; war Einsatzkleidung | 65 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 774304 | ||
Datum | 06.10.2013 22:41 MSG-Nr: [ 774304 ] | 20535 x gelesen | ||
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Geschrieben von Peter L. Bitte nix an den Haaren herbeiziehen, Thema ist recht eindeutig die Ölspurbeseitigung. Da ist nichts an den Haaren herbeigezogen. Ölspurbeseitigung ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers, dieser kann muss aber nicht mit dem Träger der Feuerwehr zusammenfallen. Ob ich die Feuerwehr abseits ihrer originären Aufgabe dann für die Reinigung von Straßen oder Toiletten einsetze bleibt sich gleich. Geschrieben von Peter L. Stehen bei euch neben den Pflichtaufgaben denn keine freiwilligen Aufgaben im Gesetz? Zitat aus Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -): Aus §1 "Zweck- und Anwendungsbereuich" Abs.1 LBKG RLP (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen Aus §2 "Aufgabenträger" (1) Aufgabenträger sind: Aus §3 "Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe" (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) | ||||
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