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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikTechn. Hilfeleistung zurück
ThemaÖlspurbeseitigung; war Einsatzkleidung65 Beiträge
AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz774311
Datum06.10.2013 23:24      MSG-Nr: [ 774311 ]20180 x gelesen
Infos:
  • 16.10.13 Einsatzstellen Musterübergabeprotokoll für Ölspuren - RLP
  • 07.10.13 GW-U

  • Geschrieben von Peter L.(3) Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.

    Das ist §8 "Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren", der ist aber schon durch seine Formulierung sehr restriktiv. Aus der Kommentierung kann ich dir da gerne ein paar Beispiele geben:

    - Öffnen verschlossener Türen (soweit nicht Einsatz zur Gefahrenabwehr)
    - Abschleppen eines Unfallfahrzeugs
    - Aufräumen einer Brandstelle nach Abschluss der Löscharbeiten und Freigabe durch Polizei / Staatsanwaltschaft
    - Zerkleinern umgestürzter Bäume
    - Technische Unterstützung von Ortsgemeinden, z.B. Aufstellen von Weihnachtsbäumen
    - Unterstützung von Vereinen bei der Durchführung von Festen und anderen Veranstaltungen

    Jetzt kommen wir zu den Einschränkungen:

    KEINE KONKURRENZ ZU PRIVATBETRIEBEN.

    Keine Aufgaben für die man gemäß geltenden "Vorschriften" nicht ausgerüstet oder ausgebildet ist.

    Und es kommt noch dazu, daß außerhalb umschlossener Ortschaften im Normfall der Träger der Straße keinesfalls der Träger der Feuerwehr ist. Innerorts kann es in kreisfreien Städten der Fall sein, in allen anderen Gemeinden eher nicht da die Ortsgemeinde der Verantwortliche für die Reinigung der Straßen ist (auf Kosten des Verursachers!) aber die Feuerwehr Teil der darüber angesiedelten Verbandsgemeinde ist. Damit fällt der §8 Abs. 3 auch wieder "flach" als Begründung.

    Egal wie man es dreht und wendet: Die Eindämmung von "Ölspuren" ist Aufgabe der Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr, alle darüber hinausgehenden Aufgaben sind es nicht und können einer Freiwilligen Feuerwehr auch keinesfalls übertragen werden in RLP. Wird eine Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften zur Ölspurbeseitigung tätig, dann erfolgt dies nicht als "Feuerwehr" sondern weil man diese Aufgabe als Aufgabe der Kommune erfüllt ohne sich auf das LBKG zu stützen.

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