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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themawann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden34 Beiträge
AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen775341
Datum22.10.2013 11:58      MSG-Nr: [ 775341 ]9269 x gelesen

Hallo, als Ergänzung für die, die das Thema hier über die Suche finden noch die genaue Begründung, die mir mal mitgeteilt wurde:

Geschrieben von Unfallkasse Sachsen Sehr geehrter Herr R.,

gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht allgemein dann, wenn
sich der Unfall bei einer den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr
wesentlich zu dienen bestimmten Tätigkeit des jeweiligen
Feuerwehrangehörigen ereignet.

Wege, die ein Feuerwehrangehöriger im Alarmfall (sowohl Einsatz, als
auch Alarmübung) zurücklegt, sind als sogenannte Betriebswege"nach § 8
Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB
VII versichert. Sie unterscheiden sich von dem nach § 8 Abs. 2 SGB VII
versicherten Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit dadurch, dass sie im unmittelbaren betrieblichen Interesse
zurückgelegt werden, d. h. selbst die versicherte Tätigkeit sind.

Deshalb beginnt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Alarmfall
bereits zu dem Zeitpunkt, an welchem der Feuerwehrangehörige die
Alarmmeldung erhält. Erhält er diese z. B., wenn er sich gerade zu Hause
befindet, rennt er los, stürzt und verunfallt dabei noch im häuslichen
Bereich, so steht er hier schon ausnahmsweise unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Ausnahmsweise deshalb, weil der
versicherte Weg außer im Alarmfall mit Durchschreiten der Außenhaustür
des vom Versicherten bewohnten Gebäudes beginnt und endet.

Der versicherte Betriebsweg"im Alarmfall endet nach Einsatzende bzw.
der Alarmübung regelmäßig mit Erreichen des Depots. Soweit Kameraden
nicht mit zum Depot fahren, sondern bereits früher etwa vom Einsatzort
aus die Fahrt nach Hause (oder dem sonstigen Ausgangspunkt, von welchem
aus der Weg zum Einsatz nach der Alarmierung angetreten wurde, z. B. die
Arbeitsstelle) antreten, endet für diese der nach § 8 Abs. 1 SGB VII
versicherte Betriebsweg mit Erhalt des entsprechenden Befehls, dass für
sie der Einsatz bzw. die Alarmübung beendet ist.

Nach Beendigung der nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit
gelangt für die Beurteilung des Wegeunfallversicherungsschutzes nunmehr §
8 Abs. 2 SGB VII zur Anwendung. Es besteht in diesem Fall dann
Unfallversicherungsschutz, wenn der Weg in einem örtlichen, zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zurückgelegt
wird.

Der örtliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn der Feuerwehrangehörige
sich auf den unmittelbaren (kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten) Weg nach
Hause (oder ... s. o.) begibt, d. h. keine rechtserheblichen Umwege oder
Abwege unternimmt.
Der zeitliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn er die Wegezurücklegung
nicht aus Gründen unterbricht, die nicht wesentlich seiner versicherten
Tätigkeit als ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger zuzurechnen
sind.
Der Abstecher in die Gaststätte, um noch ein Bier zu trinken, das
Betanken des Privat-Kfz oder auch die kurze Unterhaltung mit einem
Bekannten sind z. B. Unterbrechungen, welche den Versicherungsschutz
während dieser Zeit entfallen lassen. Der Versicherungsschutz lebt
nach Beendigung der Unterbrechung im Regelfall wieder auf. Bei einer
Unterbrechung der versicherten Wegezurücklegung im oben näher
bezeichneten Sinne von mehr als 2 Stunden besteht auf dem sich
anschließenden Weg jedoch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
mehr.
Der sachliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn der Weg zurückgelegt wird,
um eine versicherte Tätigkeit (wieder) aufzunehmen, z. B. nach dem
Einsatz wieder an den Arbeitsplatz im Betrieb zurück zu kehren und dort
die Arbeit wieder aufzunehmen oder um nach Beendigung der versicherten
Tätigkeit die eigene Wohnung (oder ... s. o.) zu erreichen.

Der nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherte Weg nach Beendigung des
Einsatzes vom Depot bzw. vom Einsatzort nach Hause endet im übrigen mit
Durchschreiten der Außenhaustür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes.


Soll im Anschluss an den Einsatz eine andere versicherte Tätigkeit
aufgenommen werden, etwa die berufliche Tätigkeit im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses, so endet der Versicherungsschutz als
Feuerwehrmann mit Antritt des Weges zur Arbeitsstelle. Für den
Wegeversicherungsschutz ist dann die Berufsgenossenschaft zuständig,
welcher der Betrieb angehört.


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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