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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themawann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden   34 Beiträge
AutorDetl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen775345
Datum22.10.2013 12:24      MSG-Nr: [ 775345 ]9147 x gelesen

Hallo (und bitte nicht gleich persönlich nehmen was jetzt kommt, ist mit einem Augenzwinkern gemeint!)

alles bestens nur eine Anmerkung zu einem Begriff, der mir jedesmal den Kamm etwas schwillen läßt weil der Sprachgebrauch es so darstellt als ob FW etc. irgendwelche "Rechte" aus dem Gebrauch von Blauem Licht und Horn haben: Wegerecht!!!

Den Begriff gibts im Strassenverkehrsrecht nicht, es heißt nämlich in § 38 so nachzulesen u.a. im Netz: Gebrauch von blauem und gelbem Blinklicht und daraus folgt "Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." MEHR Nicht!

Ein Wegerecht gibt es bei der Nutzung fremder Grundstücke zum Zwecke des Durchgangs :-)

Der Begriff alleine liest sich nämlich so als ob wir mit "Alarm" ein besonderes Recht hätten, dem alle anderen sich beugen müßten, dem ist mitnichten so. Es gilt: Wenn der vor Dir nicht wegfährt ist das verwerflich und anzeigbar wegen Behinderung aber kein Rechtsbruch (zumindest nicht der des nicht vorhandenen Wegerechts!). Dann kann man sich auf den Boden (des Fahrzeugs :-))werfen und in die Auslegeware beißen aber außer ihn anzuzeigen und eine OWi-Anzeige damit zu erzeugen hat man keine Mittel.

Wir sollten versuchen die Begriffe auch sachlich richtig zu nutzen, da sonst immer der Eindruck erweckt wird, es würde sich ein Recht aus der Alarmierung ergeben.

So...nun aber Klugscheißerei aus, war mir einfach ein Bedürfnis mir Luft zu machen, da es immer wieder falsch zitiert wird und junge Kameraden es oft nicht genau hinterfragen und nur Wegerecht lesen und verstehen und dann danach handeln :-)

Gruß

Detlef

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