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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden | 34 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 775386 | ||
Datum | 22.10.2013 18:50 MSG-Nr: [ 775386 ] | 7751 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian R. Geschrieben von Jan-Philipp S."Darauf wollte ich hinaus. Danke." Oh doch. Nach den Regelungen des SGB VII (4. Kapitel, §§ 104 ff) ist zwar die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (konkrete Beispiele habe ich gerade nicht greifbar) herbeigeführt wurde. Gegenüber Dritten kann der Unfallversicherungsträger aufgrund des Forderungsüberganges gemäß § 116 SGB X Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen. Dies ist aber unabhängig von eventuellen strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. Schmerzensgeld) zu sehen! Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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