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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden | 34 Beiträge | ||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 775399 | ||
Datum | 22.10.2013 23:20 MSG-Nr: [ 775399 ] | 7518 x gelesen | ||
Geschrieben von Udo B. Oh doch. Nach den Regelungen des SGB VII (4. Kapitel, §§ 104 ff) ist zwar die Haftung der Unternehmer und der im Betrieb tätigen Personen bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (konkrete Beispiele habe ich gerade nicht greifbar) herbeigeführt wurde. Nicht aus dem Feuerwehrbereich, aber bei uns ist gerade ein Fall vor Gericht, da geht es um Außerbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen an einer Glasschleifmaschine. Ergebnis Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. Angeklagt sind Inhaber, Betriebsleiter, Betriebstechniker und Prüfer von BG (er soll wohl nicht richtig hingeschaut haben). Gruß Heinrich | ||||
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